Wohnungswechsel
Informationen zur Bundestagswahl 2025
In der Zeit vom 13. Januar bis 02. Februar 2025 gilt:
Ein Umzug innerhalb von Königswinter führt zu keiner Änderung im Wählerverzeichnis. Das bedeutet, dass Wahlberechtigte dem zum Stichtag festgelegten Wahlbezirk zugeordnet bleiben und auch im dortigen Wahllokal wählen gehen müssen. Die schon abgegebenen Briefwahlstimmen bleiben gültig.
Ein Zuzug nach oder Wegzug aus Königswinter führt nicht zur Eintragung oder Streichung im Wählerverzeichnis. In diesem Fall ist von Ihnen aktiv ein Antrag zu stellen. Nach Eintragung in der neuen Gemeinde erfolgt eine Rückmeldung an die Fortzugsgemeinde und die Streichung. Ihre vorher abgegebenen Briefwahlstimmen werden ungültig. Für Ihren neuen Wahlbezirk können Sie erneut Briefwahlunterlagen beantragen. Für die Neuanmeldung eines Wahlberechtigten, die Verlegung der Hauptwohnung in eine andere Gemeinde oder die Rückkehr eines Wahlberechtigten aus dem Ausland gilt das Vorstehende entsprechend.
Ein Wegzug aus Deutschland in das Ausland tangiert das Wählerverzeichnis nicht. Der Wegzug im oben genannten Zeitraum zieht keinen Verlust des Wahlrechts für die anstehende Bundestagwahl nach sich.
In der Zeit vom 3. Februar bis 23. Februar 2025 gilt:
Das Wählerverzeichnis bleibt von jeglicher Veränderung des Wohnsitzes unberührt. Die Wahlberechtigung bleibt bei der bisherigen Gemeinde bestehen und kann notfalls durch die Beantragung von Briefwahlunterlagen wahrgenommen werden.
Einem wahlberechtigten Auslandsrückkehrer wird bei nachgewiesenem Nichtverschulden der Antrags- oder Einspruchsfrist auch zu diesem Zeitpunkt ein Wahlschein erteilt.