Änderungen bei den Straßenausbaubeiträgen in NRW

Ab dem dritten Quartal dieses Jahres soll die Königswinterer Straße in Oberpleis zwischen Mozartstraße und Herresbacher Kreisel saniert werden. Dies ist ein weiterer Abschnitt des Projekts, das letztlich die Königswinterer Straße zwischen dem Kreisel an der Aral-Tankstelle und dem Herresbacher Kreisel komplett erneuern soll. Trotz der Tatsache, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum 1. Januar 2024 abgeschafft hat, könnte es dennoch vorkommen, dass Anlieger Beiträge zahlen müssen. Diese Unsicherheit hat laut Stadt für Verwirrung gesorgt. Die rechtliche Situation ist dabei etwas komplex und Anlass genug, um an dieser und andere Stelle auf zur neuen Gesetzeslage Ausführungen zu treffen.

Am 28. Februar 2024 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der vorsieht, dass ab dem 1. Januar 2024 keine Straßenausbaubeiträge mehr von den Anliegern erhoben werden dürfen (Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straße im Land NRW/ KommunalabgabenÄnderungsgesetz Nordrhein-Westfalen –KAG-ÄG-NRW). Stattdessen sollen die Kosten vollständig durch das Land übernommen werden.

Was gilt aber nun für welche Maßnahme?

Beschlussfassung über Baumaßnahmen ab dem 01.01.2024

Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden (hier in der Regel der BVA oder Stadtrat) oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot und der Erstattungsleistung durch das Land NordrheinWestfalen.

Das Land NRW erstattet der Kommune diejenigen Beträge (Anliegeranteil), die sie infolge des Beitragserhebungsverbotes für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. Die Erstattung ist durch die Kommune innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung der Straßenausbaumaßnahme vorliegt, geltend zu machen.

Eine Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung wurde durch das zuständige Ministerium des Landes NRW bisher nicht erlassen bzw. veröffentlicht.

Insofern sind derzeit noch folgende Punkte für die Kommunen nicht abschließend geregelt:

  • Ermittlung des erstattungsfähigen Aufwandes (prozentualer Anteil)?
  • Ermittlung des auf die gemeindeeigenen Grundstücke entfallenden Aufwandes?
  • Höhe des erstattungsfähigen Aufwandes?
  • Erstattungsbehörde und Erstattungsverfahren?
  • Straßenkategorien?
  • Ist eine Änderung der kommunalen Straßenausbaubeitragssatzung erforderlich?
  • Sind Anliegerversammlungen bezogen auf den technischen Ausbau verpflichtend oder freiwillige Veranstaltungen der Kommunen im Rahmen der Bürgerdaseinsfürsorge?

Derzeitige Straßenausbaumaßnahmen die unter das Beitragserhebungsverbot fallen, da die Beschlussfassung ab dem 01.01.2024 erfolgte:

  • Hauptstraße/Ecke Ferdinand-Mülhens-Straße (BVA Beschluss vom 30.01.2024)
  • Kanterring/Lahrring/Am Wiesenplätzchen (BVA Vorlage für den 04.06.2024- vertagt auf den 03.09.2024)

 

Beschlussfassung über Baumaßnahmen vom 01.01.2018 bis 31.12.2023

Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 01.01.2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 standen, unterfallen dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht.

Dies unterliegen somit einem Beitragserhebungsgebot jedoch in dem Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge und zwar unabhängig davon, wann sie festgesetzt werden. Die landeseigene Förderrichtlinie soll entsprechend verlängert werden.

Gegenstand der Förderung ist die vollständige (100%ige) Entlastung von Anliegern von den zu zahlenden Straßenausbaubeiträgen. Die Anliegerkosten für Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1.1.2018 beschlossen wurden – vorbehaltlich eines positiven Förderbescheides – werden weiterhin vom Land NRW erstattet. Anlieger erhalten immer noch Bescheide – es handelt sich aber um sogenannte „Null-Bescheide“.

Trotz dieser Regelung müssen die Kommunen also weiterhin die Beiträge erheben und entsprechende Bescheide erstellen. So besteht bis zum 31. Dezember 2023 eine Verpflichtung zur Beitragserhebung für Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden. Die Anlieger erhalten also eine Rechnung, die sie im besten Fall nicht zahlen müssen, da die Kosten durch den Fördertopf des Landes gedeckt werden sollen.

Achtung!

Es gibt weiterhin kein Anrecht auf diese Förderung – wenn der Fördertopf leer ist oder das Förderprogramm beendet wird, müssen Straßenausbaubeiträge durch die Anlieger gezahlt werden. Die notwendige Voraussetzung für die Fördermöglichkeit „das Vorhandensein eines Straßen- und Wegekonzepts“ ist in Königswinter erfüllt.

Die Straßenausbaumaßnahmen „Adriansberg“, „Wiesenstraße“ und „Dollendorfer Straße“ wurden zwischenzeitlich nach einem positiven Förderungsbescheid der NRW Bank mit einem sogenannten „Null-Bescheid“ an die Anlieger*innen bestandkräftig abgerechnet.

Derzeit noch nicht abgerechnete Maßnahmen die eine Förderung nach der gültigen Förderrichtlinie Straßenbaubeiträge NRW erhalten können, da die Beschlussfassung nach dem 01.01.2018 und vor dem 01.01.2024 erfolgte:

  • Im Mühlenstück (BVA Beschluss vom 28.05.2019)
  • Oberscheuren (BVA Beschluss vom 28.05.2019)
  • Niederscheuren (BVA Beschluss vom 03.03.2020)
  • Im Neuen Garten (BVA Beschluss vom 03.03.2020)
  • Humbroichweg (BVA Beschluss vom 03.03.2020)
  • Königswinterer Straße (BVA Beschluss vom 06.11.2018)

 

Beschlussfassung über Baumaßnahmen vor dem 01.01.2018

Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen dem Recht in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Hieraus ergibt sich ein Beitragserhebungsgebot ohne Anspruch auf die Landesförderung für Straßenausbaubeiträge. Straßenausbaubeiträge müssen im Rahmen des Beitragserhebungsgebotes weiterhin durch die Kommune gegenüber den Anliegern geltend gemacht werden.

Die Straßenausbaumaßnahmen „Friedenstraße“, „Longenburgerstraße“ und „Didierstraße“ sind zwischenzeitlich bestandskräftig mit den Anliegern abgerechnet. Derzeit noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Maßnahmen, für die Straßenausbaubeiträge für Baumaßnahmen weiterhin zu zahlen sind und auch keine Erstattung nach neuester Rechtslage vorgesehen ist, da die Beschlussfassung bereits vor dem 01.01.2018 erfolgte:

Döttscheider Weg (BVA Beschluss vom 07.11.2017)

 

Erschließungsbeiträge entsprechend Baugesetzbuch (BauGB)

Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der städtischen Erschließungsbeitragssatzung für die erstmalige technische Herstellung einer Straße sowie Kanalanschlussbeiträge oder Sanierungs- und Ausgleichbeträge sind weiterhin zu zahlen und fallen nicht unter die landesgesetzliche Regelung der Abschaffung.

Nach Prüfung durch die zuständige Fachabteilung wurden der Bau- und Verkehrsausschuss, der am 4. Juni tagte, mit dem Thema befassen.

 

13.06.2024