Stufenweise Erweiterung der Ausnahmeregelungen zum Betretungsverbot für Kitas, Kindertagespflege und OGS
Seit dem 16.03.2020 gilt das Betretungsverbot für Kinder und Eltern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Offenen Ganztagsschulen.
Mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) wird das Betretungsverbot zunächst bis 3. Mai 2020 verlängert. Gleichzeitig werden die Ausnahmeregelungen stufenweise ab dem 23. April 2020 erweitert.
Wie auch in den letzten Wochen gibt es Ausnahmen vom Betretungsverbot für Personen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur dient und deren Präsenz am Arbeitsplatz unabkömmlich ist. Ab dem 23. April 2020 werden für Nordrhein-Westfalen gegenüber der bisherigen Regelung einige wenige Tätigkeitsbereiche hinzukommen.
Welche Berufsgruppen aus welchen Tätigkeitsbereichen einen Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder in einem Kindertagesbetreuungsangebot oder Angebot in der Offenen Ganztagsschule haben können, ist aus der beigefügten Liste zu entnehmen.