Königswinter passt Hebesätze der Grundsteuer an – Aufkommensneutralität im Fokus
Der Stadtrat von Königswinter hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2024 über die 15. Änderung der Hebesatzsatzung beraten, die die Anpassung der Grundsteuer-Hebesätze an die neue gesetzliche Grundlage vorsieht. Die nun beschlossene Anpassung erfolgt im Zuge der Grundsteuerreform, die aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2018 notwendig wurde. In Nordrhein-Westfalen wird das sogenannte Bundesmodell angewandt, das eine einheitliche Bewertung von Grundstücken vorsieht. Für die Umsetzung mussten Eigentümerinnen und Eigentümer eine Feststellungserklärung einreichen, auf deren Basis die Finanzämter die neuen Grundsteuerwerte ermittelt haben.
Die neue Hebesatzsatzung sieht ab dem 1. Januar 2025 bei der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) eine Anhebung auf 358 Prozent (vorher 300 Prozent) und bei der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) eine Senkung auf 664 Prozent (vorher 690 Prozent) vor.
Die Stadt strebt mit diesen Hebesätzen eine aufkommensneutrale Umsetzung der Reform an. Individuell kann es jedoch zu Schwankungen in der Steuerlast kommen, abhängig von den Ergebnissen der Neubewertung durch die Finanzämter.
Die Verwaltung prüfte auch die Möglichkeit eines gesplitteten Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke, um unterschiedliche Belastungen abzufedern. Diese Option hätte dazu dienen können, unterschiedliche Belastungen für verschiedene Grundstücksarten gezielt abzufedern. Allerdings führten widersprüchliche Rechtsgutachten zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtssicherheit. Ein Gutachten bezweifelte die rechtssichere Anwendung der gesplitteten Hebesätze, was ein hohes finanzielles Risiko für die Stadt bedeutet hätte.
Neben den rechtlichen Unsicherheiten gibt es auch technische Herausforderungen bei der Umsetzung differenzierter Hebesätze. Der IT-Dienstleister der Stadt wies in einer Mitteilung vom 8. Oktober 2024 darauf hin, dass die verwendeten Softwaresysteme derzeit nicht in der Lage sind, die komplexen Anforderungen zu erfüllen. Dies könnte die fristgerechte Erstellung und den Versand der Steuerbescheide gefährden.
Vor diesem Hintergrund entschied sich die Stadt, zunächst einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B beizubehalten.
„Unsere Priorität ist es, finanzielle Risiken für die Stadt zu minimieren und die rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Wir werden die Entwicklung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen weiter im Blick behalten und analysieren. Eine erneute Prüfung der Möglichkeit differenzierter Hebesätze ist für die Folgejahre geplant“, erklärt Torsten Funken, Erster Beigeordneter und Kämmerer der Stadt.
Die Änderung basiert auf einer bundesweiten Neubewertung aller Grundstücke, die erstmals für die Steuerfestsetzung ab 2025 angewandt wird. Ziel ist es, die bisherige Rechtswidrigkeit der Bewertungsgrundlagen zu beheben und eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu erreichen.
Pressemitteilung, 11.12.2024