Freigabe der Sportplätze für den Vereinssport
Laut § 4 der Coronaschutzverordnung in der zurzeit gültigen Fassung sind die Sportplätze für die Vereine zu den üblichen Nutzungszeiten unter folgenden Auflagen wieder möglich:
• Kontaktfreie Durchführung des Sports
• Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz
• Steuerung des Zutritts (Vorsorge zur Nachverfolgung der Kontaktwege im Falle einer Infektion)
• Gewährleistung eines Abstands von 1,50 m zwischen Personen und in Warteschlangen vor dem Eingang
• Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt
• Bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig
Aufgrund der noch erforderlichen Vorbereitungen werden die Sportanlagen ab Dienstag, den 12. Mai 2020 für den Vereinssport freigegeben.