Allgemeinverfügung zur 2. Änderung der Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (eingestellt am 20.03.2020)
Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 27.03.2020
Aufgrund der §§ 16 Absatz 1 Satz 1 sowie 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)
die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 wie folgt geändert:
1. Ergänzend zu den Regelungen der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 sind Zusammenkünfte von 5 oder mehr Personen unter freiem Himmel untersagt, es sei denn, die Personengruppe ist dadurch verbunden, dass sie in ständiger häuslicher Gemeinschaft miteinander lebt (z. B. Familien, ständige Wohngemeinschaften), die Zusammenkunft bei der Erledigung von Besorgungen zur Deckung des täglichen Bedarfs unvermeidbar (z. B. Warteschlangen) ist oder aus zwingenden beruflichen Gründen erfolgt.
Die übrigen angeordneten Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 sowie der Allgemeinverfügung zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 bleiben unberührt.
2. Die Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.