Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 (eingestellt am 27.03.2020)

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 (eingestellt am 27.03.2020)

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Überraschungsaktion ersetzt ausgefallene Bastelaktion

Sozialpädagogische Familienhilfe der Stadt Königswinter wird bei ihrer Aktion vielseitig unterstützt

Aufgrund der aktuellen Situation kann eine geplante Osterbastelaktion vom Fachdienst ambulante Hilfen – Sozialpädagogische Familienhilfe der Stadt Königswinter – nicht stattfinden. Neben der Arbeit unmittelbar in und mit den Familien finden ansonsten auch gemeinsame Tagesausflüge, Familienwochenenden und Einzelaktionen zu besonderen Anlässen statt.

Sozialarbeiterin Renate Kraheck, die seit Eröffnung des Jugendamtes 2008 auf diesem Weg Familien in Königswinter unterstützt, hat sich für die ausgefallene
Bastelaktion stattdessen eine besondere Überraschung ausgedacht, um somit für Abwechslung, Spaß und gemeinsame Zeit in den Familien zu sorgen.
35 Kinder aus Königswinter, die unter Betreuung des Jugendamtes stehen, erhalten kurz vor Ostern eine Überraschungstüte, in der sich altersentsprechendes Bastelmaterial, Spiele, Puzzle, Bücher und eine Süßigkeit befinden.

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Erweiterung der Erreichbarkeit der Stadt Königswinter im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Die Stadt Königswinter erweitert ab sofort die Erreichbarkeit im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Neben dem bereits bestehenden Bürgertelefon (Tel. 02244/889-5040) können sich nun die Königswinterer auch per Mail mit ihren Fragen an die Stadtverwaltung wenden: infektionsschutz@koenigswinter.de

Während der Dienstzeiten können so innerhalb weniger Stunden Rückmeldungen zu den Anliegen erfolgen.

Zur Entlastung der derzeit stark eingebundenen Leitstellen von Polizei und Feuerwehr sowie der städtischen Rufbereitschaft des Ordnungsamtes steht ab sofort auch eine eigene Rufnummer bereit:

Für dringende, nicht aufschiebbare Anliegen, wie beispielsweise die Überwachung des strengen Kontaktverbotes des Landes Nordrhein-Westfalens, können ab sofort Mitarbeiter der Ordnungsbehörde unter der Telefonnummer 02244/889-5252 benachrichtigt werden. Die Telefonnummer ist montags bis sonntags in der Zeit von 10 Uhr bis 22 Uhr erreichbar.

Außerhalb dieser Zeiten ist die Polizei unter 110 zu verständigen.

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Aktualisierte Sprechzeiten des Bürgertelefons

Der Bürgermeister hat entschieden, dass das Bürgertelefon der Stadt Königswinter ab Dienstag, den 24.03.2020, bereits ab 8 Uhr besetzt wird.
Damit wird der erhöhten Nachfrage, insbesondere an den Vormittagen, nachgekommen. Die Nummer ist demnach von Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 16 Uhr und am Freitag von 8 Uhr bis 12.30 Uhr zu erreichen.

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Notbetreuung in OGS, Kita und Kindertagespflege ausgeweitet

Die entsprechenden Ministerien haben ihre Erlasse dahingehend erweitert, dass ab Montag, den 23.03.2020 auch Kinder in Kitas, Kindertagespflege, Schulen
und OGS betreut werden müssen, wenn nur ein Elternteil in einer kritischen Infrastruktur (Schlüsselperson) arbeitet.

Ebenfalls wird ab dem Wochenende 28./29.03.2020 ein Betreuungsangebot für die Kinder von Schlüsselpersonen an Samstagen und Sonntagen gewährleistet.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Stadt Königswinter www.koenigswinter.de.

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Erweiterte Regelungen zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen) in Kitas und Tagespflege


Neuregelung zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen). Ab Montag, dem 23.03.2020 gilt eine Neuregelung, wer anspruchsberechtigt ist.
Um den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass jede Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten hat, wenn die Betreuung nicht ander-weitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann. Es reicht damit, wenn von einem Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegt wird, es müssen nicht länger von beiden Elternteilen Be-scheinigungen vorgelegt werden. Alleinerziehende, die in kritischer Infrastruktur tä-tig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen.
Der Betreuungsanspruch wird in den Einrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfüllt werden, mit denen Eltern einen Betreuungsvertrag haben.
Einen Betreuungsanspruch haben auch die Eltern, die keinen Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot haben! Eltern wenden sich in diesen Fällen an das Jugendamt.
Wenn das Kinderbetreuungsangebot, mit dem Eltern einen Betreuungsvertrag ha-ben, eine Betreuung verweigert, bzw. ablehnt, wenden sich Eltern auch an das Jugendamt.

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Erweiterte Regelungen zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen) in Schulen/OGS

Seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung besteht bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.

Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.

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Allgemeinverfügung zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

Aufgehoben durch die Allgemeinverfügung vom 16.04.2020

Aufgrund der §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet:

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