Die Zahl der Wohnungssuchenden ist weitaus größer als die Zahl der Wohnungen, die zur Verfügung stehen. Jeder Antrag auf eine Wohnungsvermittlung wird daher in einen Dringlichkeitsrang eingestuft, sofern der Wohnungssuchende mindestens 2 Jahre oder länger in Königswinter gemeldet ist oder bei Wiederzuzug nach Königswinter keine 2 Jahre abwesend war. In seiner 15. Sitzung am 21.02.2019 beschloss der Ausschuss für Soziales, Generationen und Integration der Stadt Königswinter den nachfolgenden Dringlichkeitskatalog. Der Dringlichkeitskatalog stellt eine Handlungsanweisung für die Stadt Königswinter dar.