Vogelschutz: Rückschnitt von Hecken und Gebüschen ab 1. März nur noch eingeschränkt erlaubt

Zum Schutz brütender Vögel gelten in Deutschland strenge Regelungen für den Rückschnitt von Hecken, Gebüschen und Bäumen. Ab dem 1. März bis zum 30. September ist es gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, Hecken und Gebüsche stark zu beschneiden, auf Stock zu setzen oder zu roden. Diese Maßnahme trägt dazu bei, Vögel zu schützen, die in den Gehölzen ihre Nester bauen. Gleichzeitig bieten die Pflanzen wertvolle Nahrungsquellen durch Samen, Knospen und Blätter und dienen als wichtiger Schutz- und Schlafplatz für zahlreiche Tierarten.

Bestimmte Arbeiten bleiben jedoch erlaubt. Form- und Pflegeschnitte sind weiterhin möglich, sofern dabei nur die frischen Triebe des laufenden Jahres entfernt werden. Ein maßvoller Rückschnitt darf ebenfalls erfolgen, wenn Zweige in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder die Sicht auf Straßen und Gehwege versperrt wird. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass sich keine bebrüteten Nester in den Hecken oder Gebüschen befinden.

Sollte aus Gründen der Verkehrssicherheit ein stärkerer Rückschnitt oder eine Fällung erforderlich sein, ist eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises (Amt für Umwelt- und Naturschutz in Siegburg) notwendig. In begründeten Einzelfällen kann eine solche Ausnahme erteilt werden.

Die Stadt Königswinter bittet alle Bürgerinnen und Bürger diese Regelungen zu beachten und damit einen wichtigen Beitrag zum Schutz der heimischen Vogelwelt zu leisten.

 

Pressemitteilung, 14.02.2025