Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 27.03.2020
Abweichend von den Regelungen der Ziffern 3 und 4 der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 sind Restaurants und Speisegaststätten zu schließen.
Hiervon ausgenommen sind durch Restaurants und Speisegaststätten angebotene Abhol- und Lieferdienste. Bei der Abholung von Speisen ist zu gewährleisten, dass vorher telefonisch bestellt werden kann und bei der Abgabe beziehungsweise Abholung entsprechend Abstand eingehalten wird. Ein Verzehr vor Ort ist nicht erlaubt.
Die übrigen angeordneten Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 bleiben unberührt.
2. Die Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Es wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 verwiesen.
Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen. Nur durch weitere kontaktreduzierende Maßnahmen können die Ausbreitungsdynamik verzögert und Infektionsketten unterbrochen werden.