Erweiterte Regelungen zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen) in Kitas und Tagespflege


Neuregelung zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen). Ab Montag, dem 23.03.2020 gilt eine Neuregelung, wer anspruchsberechtigt ist.
Um den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass jede Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten hat, wenn die Betreuung nicht ander-weitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann. Es reicht damit, wenn von einem Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegt wird, es müssen nicht länger von beiden Elternteilen Be-scheinigungen vorgelegt werden. Alleinerziehende, die in kritischer Infrastruktur tä-tig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen.
Der Betreuungsanspruch wird in den Einrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfüllt werden, mit denen Eltern einen Betreuungsvertrag haben.
Einen Betreuungsanspruch haben auch die Eltern, die keinen Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot haben! Eltern wenden sich in diesen Fällen an das Jugendamt.
Wenn das Kinderbetreuungsangebot, mit dem Eltern einen Betreuungsvertrag ha-ben, eine Betreuung verweigert, bzw. ablehnt, wenden sich Eltern auch an das Jugendamt.

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Erweiterte Regelungen zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen) in Schulen/OGS

Seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung besteht bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.

Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.

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Allgemeinverfügung zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

Aufgehoben durch die Allgemeinverfügung vom 16.04.2020

Aufgrund der §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet:

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Allgemeinverfügung zur 2. Änderung der Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (eingestellt am 20.03.2020)

Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 27.03.2020

Aufgrund der §§ 16 Absatz 1 Satz 1 sowie 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)

die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 wie folgt geändert:

 

 

1.    Ergänzend zu den Regelungen der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 sind Zusammenkünfte von 5 oder mehr Personen unter freiem Himmel untersagt, es sei denn, die Personengruppe ist dadurch verbunden, dass sie in ständiger häuslicher Gemeinschaft miteinander lebt (z. B. Familien, ständige Wohngemeinschaften), die Zusammenkunft bei der Erledigung von Besorgungen zur Deckung des täglichen Bedarfs unvermeidbar (z. B. Warteschlangen) ist oder aus zwingenden beruflichen Gründen erfolgt.

 

Die übrigen angeordneten Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 sowie der Allgemeinverfügung zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 bleiben unberührt.

2.    Die Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Coronavirus in einfacher Sprache

Das Virus Corona soll sich nicht weiter verteilen. Deshalb gibt es neue Gesetze.

Man darf sich nicht mehr versammeln. Das bedeutet: Es ist verboten, sich mit mehreren ­Menschen zu treffen. Nicht in Häusern und auch nicht draußen. Auch nicht um zusammen zu beten, Basketball zu spielen oder zu grillen.

Im Restaurant darf man nicht mehr essen gehen. Bei vielen Restaurants kann man aber Essen am Telefon bestellen und abholen.

Viele Orte müssen geschlossen bleiben. Zum Beispiel darf man nicht mehr ins Museum, ins Kino, auf den Spielplatz oder ins Fitness-Center gehen.

Geöffnet bleiben zum Beispiel:
• Supermärkte für Lebensmittel und Tierfutter: Sie dürfen jetzt auch an Sonntagen und an Feiertagen von 13 Uhr - 18 Uhr offen sein. Das gilt nicht für die Osterfeiertage.
• Apotheken
• Tankstellen
• Banken
• Post
• Drogerien (wie zum Beispiel DM und Rossmann)

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Solidarität in Corona-Zeiten

Stadt und Forum Ehrenamt rufen zur Nachbarschaftshilfe und Unterstützung auf
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1. Änderung der Allgemeinverfügung des Bürgermeisters zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) vom 18.03.2020

Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 27.03.2020

Abweichend von den Regelungen der Ziffern 3 und 4 der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 sind Restaurants und Speisegaststätten zu schließen.

Hiervon ausgenommen sind durch Restaurants und Speisegaststätten angebotene  Abhol- und Lieferdienste. Bei der Abholung von Speisen ist zu gewährleisten, dass vorher telefonisch bestellt werden kann und bei der Abgabe beziehungsweise Abholung entsprechend Abstand eingehalten wird. Ein Verzehr vor Ort ist nicht erlaubt. 

Die übrigen angeordneten Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 bleiben unberührt.

2.    Die Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Es wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 verwiesen.

Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen. Nur durch weitere kontaktreduzierende Maßnahmen können die Ausbreitungsdynamik verzögert und  Infektionsketten unterbrochen werden.

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Allgemeinverfügung des Bürgermeisters zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) vom 18.03.2020 (eingestellt am 18.03.2020)

Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 27.03.2020

Ab sofort sind im gesamten Stadtgebiet grundsätzlich alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen untersagt, auch unter freiem Himmel.
Auch sind viele Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote zu schließen oder einzustellen.

Die detaillierten Regelungen und weitere Maßnahmen können der Allgemeinverfügung entnommen werden:

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