Brandverhütungsschau und Wiederkehrende Prüfungen
Leistungsbeschreibung
Brandverhütungsschau
Durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) sind bei Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen, in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können Brandverhütungsschauen durchzuführen. Bei diesen Überprüfungen wird kontrolliert, ob der Brandschutz in den jeweiligen Gebäuden und Einrichtungen gewährleistet ist und der jeweilige Betreiber/Eigentümer die gesetzlichen Vorgaben einhält.
Werden bei diesen Überprüfungen Mängel festgestellt, werden diese durch die Stadt Königswinter in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Brandschutzingenieur geahndet.
Wiederkehrende Prüfungen
Gemäß der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) hat die Bauaufsichtsbehörde
in Zeitabständen von höchstens drei Jahren
a) Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und
b) Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung
und
in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren
a) Krankenhäuser,
b) Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten,
c) Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
d) Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
e) allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
f) Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1600 m2 Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
g) Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
zu prüfen.
Hierbei wird überprüft, ob die baulichen Anlagen dem genehmigten Stand entsprechen oder ob bauliche Veränderungen vorgenommen wurden. Darüber hinaus sind durch den Eigentümer/Betreiber einer Anlage Berichte eines zugelassenen Prüfsachverständigen vorzulegen, welche bescheinigen, dass die technischen Anlagen einer Einrichtung mängelfrei funktionieren.
Sowohl die Brandverhütungsschau als auch die Wiederkehrenden Prüfungen sollen bewirken, dass Einrichtungen für die alltäglichen Gefahren in einem Betrieb oder einer Einrichtung geschult bleiben und die Sicherheit der Personen dort stetig gewährleistet ist.
Dezernat III - Bauordnung (630) – Servicebereich
Öffnungszeiten
Termine nach vorheriger Vereinbarung.
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