Widmung / Entwidmung
Leistungsbeschreibung
Die Widmung ist eine so genannte „Allgemeinverfügung", durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße" erhalten. Die Erklärung, dass eine Straße als Sache im Gemeingebrauch jedermann zum Verkehr offen steht, muss vom Eigentümer der Straße = Straßenbaulastträger ausgesprochen werden. Dies ist bei so genannten Gemeindestraßen die Stadt Königswinter, bei Kreisstraßen der Rhein-Sieg-Kreis, bei Landstraßen das Land Nordrhein-Westfalen und bei Bundesstraßen und Autobahnen die Bundesrepublik Deutschland.
Die Widmung ist bei Gemeindestraßen Voraussetzung dafür, dass Beiträge und Gebühren erhoben werden können.
So wie eine Widmung von Straßen erfolgen kann, können Straßen auch wieder entwidmet werden, wenn sie z.B. nicht mehr benötigt werden. Daneben ist bei Eigentümerwechsel im Straßenbaubereich auch eine so genannte Umstufung möglich, z.B. wenn der Kreis das Eigentum an einer Kreisstraße der Stadt Königswinter überträgt.