Baulasteintragungen
Leistungsbeschreibung
Entspricht ein Bauvorhaben nicht den Vorschriften des Baurechtes, ist in begründeten Fällen Abhilfe auf anderen Grundstücken in Form einer Baulast möglich. Baulasten sind beispielsweise die Übernahme einer Abstandsfläche auf dem benachbarten Grundstück, Wegerechte, die zur Erschließung des Grundstücks führen oder Stellplätze auf anderen Grundstücken usw.
Durch den Eintrag einer Baulast in das so genannte Baulastenverzeichnis wird das belastete Grundstück in der Nutzung eingeschränkt. Es ist daher notwendig, dass betroffene Grundstückseigentümer durch Unterzeichnung einer Erklärung der dauerhaften Belastung ihres Grundstückes zustimmen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Die Baulast kann nur dann gelöscht werden, wenn das öffentliche Interesse entfallen ist, d.h. in der Regel, wenn der Anlass nicht mehr vorliegt.
Auf Antrag werden Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis gegeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Für den Eintrag einer Baulast: Personalausweis, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug nicht älter als 3 Monate), amtlicher Lageplan in doppelter Ausfertigung, bei juristischen Personen außerdem der Nachweis über die Vertretungsberechtigung
- Für das Löschen einer Baulast: Formloser Antrag mit Nachweis, dass das öffentliche Interesse entfallen ist.
- Für Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis: genaue Bezeichnung von Gemarkung, Flur und Flurstück des betreffenden Grundstückes
Welche Gebühren fallen an?
Der Eintrag und das Löschen einer Baulast sowie schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebühr für den Eintrag beträgt 50 bis 250,00 €, die für die Löschung 50 bis 150,00 €. Für schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden zwischen 10 und 50,00 € je Grundstück erhoben, maximal 150,00 €. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich und gebührenfrei.
Dezernat III - Bauordnung (630) – Servicebereich
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