Vergnügungssteuer

Leistungsbeschreibung

Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königswinter sind u. a. steuerpflichtig:

  • Das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen o.ä. sowie in Gastwirtschaften etc.
  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art u.ä.

Der Steueranspruch bei den Apparaten entsteht mit der Aufstellung. Vom Halter ist der Zeitpunkt der Aufstellung sowie der Aufstellort des Apparates der Stadt mitzuteilen.

Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt anzumelden. Steuerschuldner ist der Halter des Apparates bzw. der Veranstalter.

Einzelheiten können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königswinter entnommen werden.

Anträge / Formulare