Grundsteuer
Leistungsbeschreibung
Auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes und der Hebesatzsatzung wird die Grundsteuer jährlich durch einen Abgabenbescheid erhoben und zu je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Zahlungspflichtiger ist/sind der/die Eigentümer oder Erbbauberechtigte/n.
Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben.
Das Finanzamt Sankt Augustin – Bewertungsstelle – Hubert-Minz-Str. 10, 53757 St. Augustin, Telefon: 02241/242-1, führt die Bewertung des Grundbesitzes jeweils zum Feststellungszeitpunkt durch und erlässt den Einheitswert- sowie den Grundsteuermessbescheid. Der Messbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt.
Eigentumswechsel:
Wird der Grundbesitz im Laufe des Jahres veräußert, so ist der Verkäufer unabhängig von den notariellen Vereinbarungen bis zur Mitteilung des Finanzamtes über den Eigentumswechsel (Zurechnungsfortschreibung) zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Hierbei ist anzumerken, dass nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird. Das bedeutet, dass die Grundsteuer für das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt, noch von dem/den bisherigen Eigentümer/n zu entrichten ist/sind. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.
Anträge / Formulare
Dezernat I - Steuern und Einkauf (22) – Geschäftsbereich
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