Baugenehmigung
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung oder der Abbruch baulicher Anlagen bedarf gem. § 63 Abs. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Genehmigungsfreiheit besteht.
Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauverwaltung, ggfs. unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden, ob das jeweilige Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen hat der Bauherr einen Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung.
Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; nachbarschaftliche Regelungen und ähnliches haben neben der Baugenehmigung weiterhin Gültigkeit, werden jedoch nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft.
Die Baugenehmigung erfolgt immer schriftlich. Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden ist oder wenn die Bauarbeiten 1 Jahr unterbrochen werden.
Die Bearbeitungsdauer im Baugenehmigungsverfahren ist unterschiedlich und hängt im wesentlichen von der Lage des Baugrundstückes (Bebauungsplangebiet, unbeplanter Innenbereich oder Außenbereich), ggfs. erforderlich werdenden Befreiungen oder Abweichungen sowie den von der Bauverwaltung zu beteiligenden Behörden ab.
Eine sehr wichtige Voraussetzung für ein reibungsloses und möglichst kurzes Baugenehmigungsverfahren ist ein vollständiger und richtig zusammengestellter Bauantrag.
Unvollständige oder nicht prüfbare Bauanträge sollen von der Bauverwaltung kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Zeitverzögerungen und Kosten können durch die Vorlage von vollständigen und prüfbaren Bauvorlagen vermieden werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für einen Bauantrag werden in der Regel unten stehende Unterlagen (sogenannte Bauvorlagen) gem. Bauprüfverordnung benötigt.
Die Unterlagen sind mindestens 2-fach einzureichen. Bei Gewerbebetrieben und Vorhaben im Außenbereich wird die Vorlage von mindestens 4 Ausfertigungen empfohlen. Die jeweils benötigte Anzahl der Ausfertigungen sollte mit dem zuständigen Sachbearbeiter abgestimmt werden. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein; diese werden dann von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert.
Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt sein. Ausnahmen bilden hier nur untergeordnete bauliche Anlagen, die bei der Bauverwaltung erfragt werden können.
Weitere Fragen beantwortet die Bauverwaltung während der Öffnungszeiten.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für eine Baugenehmigung richten sich nach dem umbauten Raum des geplanten Gebäudes sowie der Nutzungsart. Die jeweiligen anzusetzenden Werte sind aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ersichtlich.
Anträge / Formulare
Dezernat III - Bauordnung (630) – Servicebereich
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