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Stellplatzablösung

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich ist nach § 51 BauO NRW die Errichtung baulicher Anlagen nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe auf dem Baugrundstück hergestellt werden. Im Einzelfall kann jedoch die Herstellung notwendiger Stellplätze auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein.

Daher hat der Rat der Stadt Königswinter für Teile von Königswinter-Altstadt sowie Ober- und Niederdollendorf eine Stellplatzablösesatzung nach § 51 Abs. 6 BauO NRW beschlossen. Gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages kann im Geltungsbereich dieser Satzung auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden.

Die Höhe des Ablösungsbetrages ist gebietsabhängig und in der Stellplatzablösesatzung festgelegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung

Welche Gebühren fallen an?

Gebietsabhängig

Dezernat III - Bauordnung (630) – Servicebereich

Öffnungszeiten

Termine nach vorheriger Vereinbarung.

Anschrift
Verwaltungsgebäude Thomasberg
Obere Straße 8
53639Königswinter (Thomasberg)

Kontakt

Telefon:
02244 889 0
Fax:
02244 889 378