Rundfunkgebührenbefreiung

Leistungsbeschreibung

Seit Inkrafttreten des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 01.04.2005 ist für die Bearbeitung der Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebühr unmittelbar die GEZ zuständig. Die Anträge können aber auch bei der Sozialverwaltung zur Weiterleitung an die GEZ eingereicht werden.

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind. Näheres hierzu unter der Internetadresse: www.gez.de.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag muss der Bewilligungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt werden. Die Beglaubigungen können beim Sozialamt und im bpunkt. der Stadtverwaltung oder bei der ARGE vorgenommen werden. Auch die vom Versorgungsamt gefertigte „Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde“ mit den entsprechenden Leistungsdaten wird von der GEZ akzeptiert.

 

 

Anträge / Formulare

Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie auch bei der genannten zuständigen Stelle sowie in den bpunkt. Bürgerservice-Einrichtungen der Stadtverwaltung.

Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht