Genehmigungsfreie Vorhaben

Leistungsbeschreibung

Nicht alle Bauvorhaben bedürfen einer Baugenehmigung. § 65 BauO NRW enthält eine Auflistung der genehmigungsfreien Vorhaben. Wegen deren Vielzahl sollen hier nur einige beispielhaft aufgeführt werden :

  • Gebäude bis zu 30 cbm Rauminhalt (ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten).
    Wichtig: Ohne Grenzabstand oder im 3-Meter-Bereich zu Nachbargrenzen dürfen Abstellräume
    nur eine Grundfläche von 7,5 qm haben; ansonsten muss der Grenzabstand von 3,00 m eingehalten werden
  • Nicht überdachte PKW-Stellplätze bis 100 qm
  • Pergolen
  • Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 qm; sofern keine gestalterischen Vorschriften eine andere Regelung treffen
  • Einfriedigungen bis zu 2,00 m Höhe; an öffentlichen Verkehrsflächen nur bis zu 1,00 m Höhe
  • Änderungen der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen oder Verblendungen (es sei denn es besteht eine Baugestaltungssatzung).


Auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben müssen die planungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Z.B. kann es in Bebauungsplangebieten Beschränkungen für die Errichtung von Gartenhäusern oder von Einfriedigungen sowie bei der Farbe der Dacheindeckung geben. Bauherren wird empfohlen, sich vorab bei der Bauverwaltung zu erkundigen.

Dezernat III - Bauordnung (630) – Servicebereich

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