Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Königswinter für das Haushaltsjahr 2014
Haushaltssatzung der Stadt Königswinter für das Haushaltsjahr 2014
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), hat der Rat
der Stadt Königswinter mit Beschluss vom 16.12.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde
voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 74.356.532,55 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 79.287.834,30 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 68.852.230,50 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 70.501.178,56 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 7.061.374,00 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 8.615.680,00 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 1.544.306,00 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 2.132.600,00 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
1.544.306,00 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen
in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im
Ergebnisplan wird auf 4.931.301,75 EUR festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 60.000.000,00 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 260 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 450 v. H.
Die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung, da die
Steuersätze in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt
Königswinter (Hebesatzsatzung) festgelegt werden.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat als
untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 27.01.2014 angezeigt worden.
Die nach § 75 Abs. 4 GO erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage ist vom Landrat als
untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 28.03.2014 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme ab dem 14. April 2014 bis zur Bekanntmachung und Offenlage
des Jahresabschlusses 2014 zu folgenden Zeiten öffentlich aus:
Montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags bis 17 Uhr,
im Rathaus Königswinter, Drachenfelsstraße 9-11, Zimmer 003
und im Rathaus Oberpleis, Dollendorfer Straße 39, Zimmer 119.
Die Haushaltssatzung mit Anlagen ist zudem auf dierser Seite hier veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Königswinter, den 07. April 2014
In Vertretung:
gez. Ashok Sridharan
Erster Beigeordneter