Erläuterungen zur Beitrags- und Gebührenerhebung

Die aktuellen Zahllasten entnehmen Sie bitte der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) der Stadt Königswinter und der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen – Klärschlammsatzung (KS) der Stadt Königswinter, oder erfragen Sie im Servicebereich Technische Verwaltung.

Die Herstellung / Unterhaltung / Sanierung der öffentlichen Kanäle mit ihren zugehörigen Bauwerken, die Abwasserreinigung im stadteigenen Zentralklärwerk oder auch die Behandlung der Klärschlämme aus grundstückseigenen Hauskläranlagen: Die Aufgaben des Abwasserwerkes sind vielfältig. Die für die Aufgaben des Abwasserwerkes entstehenden Kosten, tragen letztendlich die Bürgerinnen und Bürger. Daher möchten wir Ihnen hier einige Informationen geben.

1. Kanalanschlussbeitrag – §§ 1 bis 9 BGS

Bei dem Kanalanschlussbeitrag handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die für die Bereitstellung (Bau) der öffentlichen Abwasseranlage erhoben wird. Kanalanschlussbeiträge können fällig werden

  1. nach der erstmaligen Herstellung eines öffentlichen Kanals, oder
  2. nach dem erstmaligen Entstehen der Bebaubarkeit für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil, oder
  3. nach dem erstmaligen Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation.

Den aktuellen Beitragssatz finden Sie in § 4 BGS.

Für die Höhe des Zahlbetrags ist zusätzlich noch der jeweilige Nutzungsfaktor maßgeblich. Der Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche bezieht sich zunächst immer auf eine eingeschossige Bebaubarkeit. Darf ein Grundstück mehrgeschossig bebaut werden, erhöht sich der Nutzungsfaktor um jeweils 25 %. Bei einer zweigeschossigen Bebaubarkeit beträgt er somit 1,25, bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50. Die weiteren Nutzungsfaktoren können in § 3 BGS nachgelesen werden.

Für Grundstücke in Gewerbe- / Industriegebieten und für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden können, erhöht sich der jeweilige Nutzungsfaktor nochmals um 0,5 Punkte.

Wichtig ist, dass derjenige beitragspflichtig ist, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Für die Sanierung eines öffentlichen Kanals werden bislang keine Beiträge erhoben.

2. Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen – § 10 BGS

Auch bei dem Kostenersatz handelt es sich um eine einmalige Zahlung. Sie wird erhoben, wenn durch die Stadt Königswinter der Grundstücksanschluss / die Grundstücksanschlüsse vom öffentlichen Hauptkanal bis zur Grenze des anzuschließenden Grundstücks hergestellt wurden. Dies erfolgt jedoch nur im Rahmen der öffentlichen Kanalbaumaßnahmen. Nachträgliche Anschlüsse muss der Grundstückseigentümer eigenverantwortlich auf seine Kosten herstellen lassen.

Der Kostenersatz für Misch-, Schmutz- oder Regenwasseranschlüsse wird nach den tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet.

Außerdem kann die Stadt die Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung übernehmen, wenn dort Schäden der Schadensklasse „A“ (erhebliche Schäden) festgestellt wurden. Auch hier wird der Aufwand auf Grundlage der tatsächlichen Kosten abgerechnet.

3. Benutzungsgebühren und Kleineinleiterabgabe

3.1 Benutzungsgebühren (Abwassergebühren) – § 13 BGS

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Kanäle werden von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren erhoben. Über die Benutzungsgebühren werden dann noch die Abwasserabgaben abgewälzt, die die Stadt an das Land Nordrhein-Westfalen zu entrichten hat. Die tatsächliche Zahllast kann somit höher liegen, als der festgesetzte Gebührensatz. Auch die Höhe der Abwasserabgabe ist in der BGS veröffentlicht.

3.2 Kleineinleiterabgabe – § 13 BGS

Eine Kleineinleiterabgabe wird erhoben, wenn ein Grundstück nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und die grundstückseigene Hauskläreinrichtung nicht als vollbiologische Anlage betrieben wird.

Bei einer vollbiologischen Anlage erfolgt, nach der Vorklärung durch Absetzung der Feststoffe (Klärschlämme), noch eine biologische Nachbehandlung, z.B. über einen Tropfkörper. Erst dann wird das Abwasser dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer zugeführt. Diese Anlagen entsprechen dem heutigen Stand der Technik und werden nicht mit einer Kleineinleiterabgabe belastet.

4. Entsorgung von Klärschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gruben
(Klärschlammsatzung – KS)

Der Klärschlamm aus den grundstückseigenen Hauskläreinrichtungen, sowie das gesammelte Abwasser aus abflusslosen Gruben, muss ordnungsgemäß entsorgt werden. Für die Abfuhr der Klärschlämme bzw. des Abwassers gibt es derzeit zwei Möglichkeiten: zum einen kann die Abfuhr über die Stadt Königswinter veranlasst werden, hierfür hat der Grundstückseigentümer rechtzeitig einen Termin mit der Stadt zu vereinbaren. Als zweite Möglichkeit kann der Grundstückseigentümer auch privat ein Abfuhrunternehmen beauftragen. Die Entsorgung muss jedoch zwingend auf dem Zentralklärwerk Königswinter – Dollendorf erfolgen, damit eine ordnungsgemäße Abfuhr und Entsorgung überwacht werden kann.

Die Gebührensätze entnehmen Sie bitte § 11 KS.

07.07.2022
Aktuelle Informationen zur Abwassergebührenkalkulation in NRW nach dem Urteil des OVG Münster finden Sie hier.