Beihilfen (einmalige) nach SGB XII
Leistungsbeschreibung
Einmalige Beihilfen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für Leistungsberechtigte nach § 19 SGB XII und § 41 SGB XII
Das bis zum 31.12.2004 geltende Bundessozialhilfegesetz ging von der systematischen Unterteilung der Hilfe zum Lebensunterhalt in laufende und einmalige Leistungen aus. Während der überwiegende Teil der laufenden Leistungen (für Ernährung, hauswirtschaftlicher Bedarf usw.) nach monatlichen Regelsätzen gewährt wurde, waren die einmaligen Leistungen (für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat, besondere Anlässe usw.) in der Regel einzeln zu beantragen und zu bewilligen. Das seit dem 01.01.2005 geltende Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) enthält bezüglich der Regelsätze eine Neukonzeption. Die Regelsätze umfassen seit dem 01.01.2005 pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt mit Ausnahmen, die festgelegt sind. In die Regelsätze sind also auch Leistungen für Haushaltsgeräte, Kleidung usw. einbezogen. Damit wird neben einer Verwaltungsvereinfachung auch die Selbstverantwortung des Leistungsberechtigten gestärkt, da es ihm obliegt, einen Teil der monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen zu tätigen. Nicht in den Regelsatz einbezogen werden zum einen die Leistungen für Miete und Heizung, weil die regionalen Unterschiede so gravierend sind, dass eine bundeseinheitliche Pauschalierung überwiegend entweder zu einer Überdeckung oder Unterdeckung des Bedarfs führen würde. Zum anderen werden Mehrbedarfe, Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung, Beiträge zu den Sozialversicherungen sowie Bedarfe in Sonderfällen ebenfalls nicht in den Regelsatz einbezogen, da es nicht gerechtfertigt ist, Leistungen für Bedarfe zu erbringen, die bei vielen bzw. dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten überhaupt nicht entstehen.
§ 31 SGB XII sieht einmalige Beihilfen neben den Regelsätzen vor für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
3. mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Diese Leistungen werden auch erbracht, wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistungen benötigen, den zusätzlichen Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder nicht ganz decken können. In diesem Falle wird das Einkommen berücksichtigt, das die Leistungsberechtigten innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
Dezernat II - Soziales und Generationen (50) – Geschäftsbereich
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