Veranstaltung auf öffentlicher Verkehrsfläche

Leistungsbeschreibung

Die Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erfordert eine Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 StVO unter Einbeziehung der Sondernutzungssatzung. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentliche Verkehrsfläche über den in der Widmung (Gemeingebrauch) erfassten Zweck hinaus genutzt wird.

Straßenfeste, Lauf- und Radveranstaltungen, Festumzüge und Flohmärkte können bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt und unter Einhaltung bestimmter Auflagen gegen eine Gebühr genehmigt werden.