Asylbewerber
Leistungsbeschreibung
Zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gehören Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt.
An wen muss ich mich wenden?
Voraussetzungen
Da es sich bei den Leistungen nach dem AsylbLG nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung von Monat zu Monat, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Notwendige Unterlagen/Angaben bei der Antragstellung auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
• Nachweis über den ausländerrechtlichen Status
• Meldenachweis(e) der Person(en), für die Leistungen beantragt werden sollen
• Zuweisungsentscheidung
• Nachweise über die zur Zeit erzielten Einkünfte
• Nachweis über die Beantragung von vorrangigen Leistungen z.B. nach dem Bundeskindergeldgesetz
• Nachweis über alle vorhandenen Vermögenswerte
• Angaben zu den Unterhaltspflichtigen
• Sonstige Nachweise/Angaben, die sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ergeben
Was sollte ich noch wissen?
Unterbringung:
Die Unterbringung der zugewiesenen Asylbewerber erfolgt u.a. in den Übergangsheimen für Asylbewerber in Königswinter-Stieldorf (Am Sportplatz 2-4, 53639), Königswinter-Altstadt „Haus Katharina“ (Kurfürstenstr. 25) und Königswinter-Eudenbach (Heideweg 10).
Hilfearten:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erhalten die nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden. Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
Krankenhilfe:
Im Krankheitsfall wird Krankenhilfe gewährt. Hierzu werden „Krankenscheine“ ausgestellt. Mit dem Krankenschein kann die Arztpraxis die Kosten zur Behandlung von akuten Krankheiten und zur Beseitigung von Schmerzen abrechnen. Mit dem Krankenschein erhalten die Leistungsberechtigten auch die notwendigen Verbands- und Arzneimittel.
Dezernat II - Soziales und Generationen (50) – Geschäftsbereich
Öffnungszeiten
Mo, Di und Do 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
und Mo 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Do 14:00 bis 17:00 Uhr
Mi und Fr geschlossen
Drachenfelsstr. 9-11
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