Geburtsurkunde / Urkunden (Personenstandsurkunden)
Leistungsbeschreibung
Personenstandsurkunden sind bei dem Standesamt erhältlich bzw. zu beantragen, wo der entsprechende Personenstandsfall beurkundet wurde oder ggf. am Wohnsitzstandesamt.
Eine Urkunde aus dem Geburtenbuch kann nur von der eingetragenen Person (Kind ~ Eltern) verlangt werden. Andere Personen können nur dann eine Urkunde anfordern bzw. ausgehändigt bekommen, wenn Sie eine Vollmacht des Beurkundeten vorlegen bzw. ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist Ihnen dies nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt bzw. Gemeinde zuständigen Standesbeamten.
Eine Geburts- oder Abstammungsurkunde sowie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch ist mit 10,00 Euro gebührenpflichtig. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jedes weitere Stück nur noch die Hälfte der Grundgebühr. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die zum Dienstgebrauch (z.B. durch eine andere Behörde) oder die zur Vorlage bei der Rentenversicherung angefordert werden.
Sie können eine Urkunde aus dem Geburtenbuch hier Online beantragen!
Eine Urkunde aus dem Sterbebuch kann nur von dem Ehegatten des(r) Verstorbenen verlangt werden sowie nachweislich von seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen können nur dann eine Urkunde anfordern bzw. ausgehändigt bekommen, wenn Sie eine Vollmacht des Beurkundeten vorlegen bzw. ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das den Tod beurkundet hat. Ist Ihnen dies nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt bzw. Gemeinde zuständigen Standesbeamten.
Die Ausstellung einer Sterbeurkunde ist mit 10,00 Euro gebührenpflichtig. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jedes weitere Stück nur noch die Hälfte der Grundgebühr. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die zum Dienstgebrauch (z.B. durch eine andere Behörde) oder die zur Vorlage bei der Rentenversicherung sowie der Krankenkasse (einmalige Ausstellung) benötigt werden.
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Eine Urkunde aus dem Familien- oder dem Heiratsbuch kann nur von den eingetragen Personen oder den Vorfahren oder Abkömmlingen verlangt werden. Andere Personen können nur dann eine Urkunde anfordern bzw. ausgehändigt bekommen, wenn Sie eine Vollmacht des Beurkundeten vorlegen bzw. ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Beurkundungen im Familienbuch erfolgen in den alten Bundesländern seit 1958, in den neuen Bundesländern sei dem 03.10.1990. Zur Anforderung einer Familienbuchabschrift wenden Sie sich bitte an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten. Liegt das Eheschließungsdatum vor den vorgenannten Zeiträumen, so können Sie eine Heiratsurkunde anfordern, und zwar bei dem Standesamt, das die Eheschließung im Heiratsbuch beurkundet hat (d.h. wo Sie geheiratet haben).
Die Ausstellung einer Heiratsurkunde ist mit 10,00 Euro, die Ausstellung einer Familienbuchabschrift ist mit 8,00 € gebührenpflichtig. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jedes weitere Stück nur noch die Hälfte der Grundgebühr. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die zum Dienstgebrauch (z.B. durch eine andere Behörde) oder die zur Vorlage bei der Rentenversicherung angefordert werden.
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Eine Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von den eingetragenen Personen verlangt werden. Andere Personen können nur dann eine Urkunde anfordern bzw. ausgehändigt bekommen, wenn Sie eine Vollmacht des Beurkundeten vorlegen bzw. ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, wo die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Ist Ihnen dies nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt bzw. Gemeinde zuständigen Standesbeamten.
Eine Lebenspartnerschaftsurkunde ist mit 10,00 Euro gebührenpflichtig. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jedes weitere Stück nur noch die Hälfte der Grundgebühr. Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die zum Dienstgebrauch (z.B. durch eine andere Behörde) oder die zur Vorlage bei der Rentenversicherung angefordert werden.
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