Gebäudeeinmessungspflicht
Leistungsbeschreibung
Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW haben Grundstückseigentümer / Erbbauberechtigte neu errichtete oder in ihrem Grundsriss veränderte Gebäude auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung dient u.a. der Ausstellung von Grenzbescheinigungen/ -attesten und zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters.
Mit der Einmessung sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder das Kataster- und Vermessungsamt zu beauftragen. Das Einmessungsergebnis ist spätestens 1 Jahr nach Inbenutzungnahme des neu errichteten oder veränderten Gebäudes beim Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorzulegen.
Zuständige Stelle
Amt für Katasterverwaltung, Grundstückswerte
und Bodenordnung des Rhein-Sieg-Kreises
Kreishaus Siegburg
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
02241 – 13 0
Öffnungszeiten:
Auf Anfrage
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formloser schriftlicher Antrag mit Angabe von Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer sowie Aktenzeichen der Baugenehmigung.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Kosten gemäß Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden NRW an.