Allgemeinverfügung zur 2. Änderung der Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (eingestellt am 20.03.2020)

Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 27.03.2020

Aufgrund der §§ 16 Absatz 1 Satz 1 sowie 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)

die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 wie folgt geändert:

 

 

1.    Ergänzend zu den Regelungen der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 sind Zusammenkünfte von 5 oder mehr Personen unter freiem Himmel untersagt, es sei denn, die Personengruppe ist dadurch verbunden, dass sie in ständiger häuslicher Gemeinschaft miteinander lebt (z. B. Familien, ständige Wohngemeinschaften), die Zusammenkunft bei der Erledigung von Besorgungen zur Deckung des täglichen Bedarfs unvermeidbar (z. B. Warteschlangen) ist oder aus zwingenden beruflichen Gründen erfolgt.

 

Die übrigen angeordneten Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 sowie der Allgemeinverfügung zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 bleiben unberührt.

2.    Die Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Das Virus Corona soll sich nicht weiter verteilen. Deshalb gibt es neue Gesetze.

Man darf sich nicht mehr versammeln. Das bedeutet: Es ist verboten, sich mit mehreren ­Menschen zu treffen. Nicht in Häusern und auch nicht draußen. Auch nicht um zusammen zu beten, Basketball zu spielen oder zu grillen.

Im Restaurant darf man nicht mehr essen gehen. Bei vielen Restaurants kann man aber Essen am Telefon bestellen und abholen.

Viele Orte müssen geschlossen bleiben. Zum Beispiel darf man nicht mehr ins Museum, ins Kino, auf den Spielplatz oder ins Fitness-Center gehen.

Geöffnet bleiben zum Beispiel:
• Supermärkte für Lebensmittel und Tierfutter: Sie dürfen jetzt auch an Sonntagen und an Feiertagen von 13 Uhr - 18 Uhr offen sein. Das gilt nicht für die Osterfeiertage.
• Apotheken
• Tankstellen
• Banken
• Post
• Drogerien (wie zum Beispiel DM und Rossmann)

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1. Änderung der Allgemeinverfügung des Bürgermeisters zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) vom 18.03.2020

Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 27.03.2020

Abweichend von den Regelungen der Ziffern 3 und 4 der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 sind Restaurants und Speisegaststätten zu schließen.

Hiervon ausgenommen sind durch Restaurants und Speisegaststätten angebotene  Abhol- und Lieferdienste. Bei der Abholung von Speisen ist zu gewährleisten, dass vorher telefonisch bestellt werden kann und bei der Abgabe beziehungsweise Abholung entsprechend Abstand eingehalten wird. Ein Verzehr vor Ort ist nicht erlaubt. 

Die übrigen angeordneten Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 bleiben unberührt.

2.    Die Änderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Es wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 verwiesen.

Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen. Nur durch weitere kontaktreduzierende Maßnahmen können die Ausbreitungsdynamik verzögert und  Infektionsketten unterbrochen werden.

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Allgemeinverfügung des Bürgermeisters zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) vom 18.03.2020 (eingestellt am 18.03.2020)

Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 27.03.2020

Ab sofort sind im gesamten Stadtgebiet grundsätzlich alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen untersagt, auch unter freiem Himmel.
Auch sind viele Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote zu schließen oder einzustellen.

Die detaillierten Regelungen und weitere Maßnahmen können der Allgemeinverfügung entnommen werden:

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Bürgertelefon der Stadt Königswinter

In Anbetracht der aktuellen Situation hat die Stadt Königswinter unter 02244/889-5040 ein Bürgertelefon eingerichtet. Das Bürgertelefon ist von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 16 Uhr zu erreichen. Allgemeine Information sind auch auf der städtischen Internetseite unter www.koenigswinter.de veröffentlicht. Die Stadt Königswinter bittet darum, zunächst auf der Internetseite zu schauen, ob dort die gesuchte Information gefunden werden kann.

Das Bürgertelefon ist kein Notruf. In Notfällen wird gebeten, die bekannten Notrufnummern zu wählen. Ferner können leider keine individuellen Fragen zu allgemeinen medizinischen Fragen oder Verdachtsfällen beantwortet werden.

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