Führungszeugnis (polizeiliches)

Leistungsbeschreibung

Das Führungszeugnis muss bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde beantragt werden.

Es beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z.B. strafgerichtliche Verurteillungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses. Es gibt folgende Arten:

Für private Zwecke (Beleg-Art N):
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt.

Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben. Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.

Erweitertes Führungszeugnis
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit 01. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie.  Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die viel mit Minderjährigen zu tun haben. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss.

Verfahrensablauf

Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen.
Das Führungszeugnis beinhaltet sehr sensible Daten, die besonders geschützt werden müssen. Daher kann es nur persönlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung, eine Antragstellung per Internet oder durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Der Antrag wird von der Meldebehörde an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Hier wird das Führungszeugnis ausgestellt und – entsprechend der Beleg-Art-  entweder an die Person oder die benannte Behörde übersandt. In der Regel geht das Führungszeugnis innerhalb von 10 – 14 Arbeitstagen ein.

Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen (www.fuehrungszeugnis.bund.de).

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.bundeszentralregister.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei persönlicher Vorsprache des gesetzlichen Vertreters muss dieser seinen Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass mitbringen. Im Falle der Betreuung ist zusätzlich der Betreuungsnachweis über die gesetzliche Vertretung vorzulegen
  • eine persönliche Beantragung ist in jedem Fall notwendig. Die Ausstellung einer Vollmacht ist nicht ausreichend
  • bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen.

Welche Gebühren fallen an?

13,00 €

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