Freigestellte Vorhaben
Leistungsbeschreibung
Die Landesbauordnung NRW sieht seit 1995 in § 67 vor, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebenanlagen keiner Baugenehmigung bedarf, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahr 1999 hat der Bauherr ein Wahlrecht, ob ein Vorhaben im Freistellungsverfahren oder im vereinfachten Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Es ist zu beachten, dass es für freigestellte Vorhaben einen gesonderten Antragsvordruck gibt. Die Vordrucke sind in der Bauverwaltung Königswinter erhältlich.
Die Stadt Königswinter teilt dem Bauherrn – falls ein Freistellungsverfahren durchgeführt werden kann – bereits vor Ablauf eines Monates nach Antragseingang mit, dass mit den Bauarbeiten begonnen werden kann. Diese „Baufreigabe“ ersetzt die förmliche Baugenehmigung und berechtigt zum Baubeginn.
Wichtig ist jedoch, dass sich Bauherren vor dem Einreichen eines Freistellungsantrages erkundigen, ob das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und welche Festsetzungen zu beachten sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsvordruck
- Baubeschreibung
- Lageplan
- Bauvorlagen nach der Bauprüfverordnung.
Die Bauvorlagen werden in der Regel 1-fach eingereicht. Diese Ausfertigung verbleibt bei der Bauverwaltung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Freistellungserklärung beträgt unabhängig vom Umfang des Vorhabens pauschal 50,00 €
Dezernat III - Bauordnung (630) – Servicebereich
Öffnungszeiten
Termine nach vorheriger Vereinbarung.
Obere Straße 8
53639Königswinter (Thomasberg)
Kontakt
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