Ummeldung von Wohnsitzen – Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Abmeldung eines Wohnsitzes
nur erforderlich bei Wegzug ins Ausland oder wenn keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezogen wird
Rechtslage bis 31. Oktober 2015:
Die Verpflichtung zur Erfüllung der Abmeldepflicht entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Auszugs aus einer Wohnung.
Damit ist die Abmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich beziehungsweise erforderlich. Die Abmeldung muss dem Einwohnermeldeamt innerhalb einer Woche nach Auszug angezeigt werden.
Eine Abmeldepflicht besteht jedoch nur bei Personen, die
- ins Ausland verziehen oder
- ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.
In diesen Fällen erhalten Meldepflichtige eine Abmeldebestätigung
Die Abmeldepflicht besteht nicht, wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wird und innerhalb des Bundesgebietes eine neue Wohnung bezogen wird.
Rechtslage ab 01. November 2015:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen, die
- ins Ausland verziehen oder
- ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.
Der Auszug ist vom Wohnungsgeber schriftlich zu bestätigen.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs fortgeschrieben.
Voraussetzungen
Auszug aus einer gemeldeten Wohnung ohne Neubezug einer Wohnung im Bundesgebiet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass mindestens eines Meldepflichtigen
- ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- oder Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis
ab 01. November 2015 zusätzlich:
Bestätigung des Wohnungsgebers