Auskunftssperre

Leistungsbeschreibung

Auskunfts- und Übermittlungssperren
Rechtslage bis 31. Oktober 2015

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Meldegesetzes Widerspruchsrechte gegen die Datenweitergabe - mit Ausnahme der Datenweitergabe an Behörden - und Einwilligungsrechte zur Datenweitergabe.

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister aus denen sie nach dem Meldegesetz Auskünfte erteilen dürfen. Auskünfte dürfen aber an bestimmte Adressaten nicht erteilt werden, wenn entweder vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht oder eine Einwilligung nicht erteilt wurde.

Widerspruchsrechte bestehen gegen

  • die Weitergabe von Daten an Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen, insbesondere Wählergruppen, im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Bürgermeister- und Landratswahlen
  • die Weitergabe von Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden
  • die Weitergabe von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn jemand als Familienangehöriger (Ehegatte, minderjähriges Kind und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehört.
    Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgemeinschaft übermittelt werden.
  • die Weiterleitung von Daten auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 18 Absatz 7 Melderechtsrahmengesetz)
  • die Erteilung von Melderegisterauskünften an Private über das Internet.

Nur mit Einwilligung der Betroffenen darf die Meldebehörde

  • Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen erteilen.
  • Daten an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern übermitteln.

Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde erfolgen.

Rechtslage ab 01. November 2015

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde - nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes- die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an

  • Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
  • eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken

  • der Werbung
  • des Adresshandels.

Wichtig:
Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.
Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde erfolgen.

Voraussetzungen

keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftliche Erklärung bzw. schriftliche Antragstellung
  • Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren fallen an?

gebührenfrei

Bearbeitungsdauer

sofort bis einige Tage, abhängig von der Form der Antragstellung

Keine Organisationseinheit angegeben/gefunden.