Aktuelle Meldung zum Stand Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) privater Abwasserleitungen
Aktuelle Informationen zur Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) privater Abwasserleitungen
Aktualisierung Stand August 2020:
Wie im März diesen Jahres angekündigt, ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW –, die auch die Zustands- und Funktionsprüfung der privaten Abwasseranlagen regelt, geändert bzw. neu gefasst worden. Die Fassung vom 15.07.2020 bezieht sich im Wesentlichen auf den Wegfall der Fristenregelung zur Prüfung für altbebaute Grundstücke mit nur häuslichem Schmutzwasseranfall in festgesetzten Wasserschutzgebieten. Im Bereich der Stadt Königswinter gibt es derzeit noch keine festgesetzten Wasserschutzgebiete, insofern betrifft diese Änderung die Königswinterer Grundstückseigentümer nicht.
Betroffen sind die Grundstückseigentümer jedoch von der Änderung des § 8 Absatz 9. Hier ist nunmehr geregelt, dass, abweichend von den techn. Regelwerken, keine Wiederholungsprüfung mehr gefordert wird.
Außerdem wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt, der die Eigenverantwortung in Verdachtsfällen regelt.
Nachfolgend wird die jetzt gültige Situation dargestellt.
Unabhängig von dieser Rechtsverordnung ist jeder Grundstückseigentümer bzw. jeder Betreiber einer Abwasseranlage, gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Abwasseranlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Hierzu gehört auch, dass Funktionsfähigkeit und Zustand in regelmäßigen Abständen untersucht werden. Gerade die trockenen Sommer der letzten 3 Jahre zeigen, dass der Schutz unseres Grundwassers auch vor Verunreinigungen enorm wichtig ist.
Bereits auf Grundlage des Landeswassergesetzes (LWG NRW) in der Fassung vom 16.03.2013, wurde am 17.10.2013 durch die Landesregierung eine Rechtsverordnung beschlossen (SüwVO Abw NRW 2013), die das LWG ergänzt und u.a. alle Einzelheiten zur Prüfung der Leitungen festlegt. Die Neufassung dieser Rechtsverordnung ist am 13.08.2020 in Kraft getreten.
Die Rechtsverordnung stellt klar, welche Rechte und Pflichten für die Betreiber öffentlicher und privater Abwasseranlagen bestehen. Im Folgenden sind die wesentlichen Regelungen für die privaten Betreiber aufgeführt, die anschließenden Aufzählungen enthalten weitergehende Erläuterungen.
Folgende Prüfpflichten bestehen für private Abwasserleitungen:
- Außerhalb von Wasserschutzgebieten
(keine Änderung durch die Neufassung)- Nur für Schmutz- oder Mischwasserleitungen nach deren erstmaliger Errichtung, nach einer Erneuerung (auch grabenlose Sanierungen) oder nach wesentlichen Änderungen.
- Für vorhandene Schmutz- oder Mischwasserleitungen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser führen, wenn für diese Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung des Bundes festgelegt sind. Hierzu gehören z.B. private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser von Zahnbehandlungen (Anhang 50), Chemischen Reinigungen (Anhang 52) oder von Wäschereien (Anhang 55) führen. Sie sind bis 31.12.2020 zu prüfen.
- Nur für Schmutz- oder Mischwasserleitungen nach deren erstmaliger Errichtung, nach einer Erneuerung (auch grabenlose Sanierungen) oder nach wesentlichen Änderungen.
- Innerhalb von Wasserschutzgebieten
(Änderungen durch Neufassung erfolgt, in Königswinter sind derzeit jedoch keine Wasserschutzgebiete festgelegt)- Ebenfalls für Schmutz- oder Mischwasserleitungen nach deren erstmaliger Errichtung, nach einer Erneuerung (auch grabenlose Sanierungen) oder nach wesentlichen Änderungen.
- Die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, ist bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
- Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
- Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgelegt werden, ist die Prüfung von Abwasserleitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser, erstmals innerhalb von 7 Jahren durchzuführen.
- Ebenfalls für Schmutz- oder Mischwasserleitungen nach deren erstmaliger Errichtung, nach einer Erneuerung (auch grabenlose Sanierungen) oder nach wesentlichen Änderungen.
Auszüge aus der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw)
§ 7 Geltungsbereich
Dieser Teil gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einstiegschächte und Inspektionsöffnungen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird…
- Die Verordnung gilt auch für Grundstückseigentümer, die nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, sondern auf ihrem Grundstück eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Abwassersammelgrube betreiben.
- Leitungen / Leitungsbereiche, die nur der Ableitung von Niederschlagswasser dienen unterliegen auch dann nicht der Prüfpflicht, wenn sie in eine Mischwasserleitung münden.
§ 8 Überwachungsumfang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
- Für Neubauten besteht die unbedingte Verpflichtung, unverzüglich eine Zustands- und Funktionsprüfung durchführen zu lassen.
Die Prüfung gibt Ihnen die Sicherheit, eine ordnungsgemäße Abwasseranlage zu besitzen, bzw. bei Mängeln Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können. - Wann eine Änderung an der Abwasseranlage zu einer Prüfpflicht führt, wird im Einzelfall durch die Kommune entschieden. Selbstverständlich können Sie Ihre Abwasseranlage auch ohne Verpflichtung jederzeit prüfen lassen.
(2) Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und die vor dem 01. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind erstmals bis zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von industriellem oder gewerblichem Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach Festsetzung prüfen zu lassen.
- Diese Regelung trägt der besonderen Schutzbedürftigkeit der Gebiete Rechnung, die unserer Trinkwassergewinnung dienen. Die Fristenregelung berücksichtigt dabei auch das unterschiedliche Gefährdungspotential von häuslichem und industriellem / gewerblichem Abwasser sowie die Altersstrukturen der Leitungen.
- In Königswinter gibt es derzeit keine festgesetzten Wasserschutzgebiete, allerdings liegt der Bezirksregierung ein Antrag des Wasserbeschaffungsverbands Thomasberg vor. Eine Karte des beantragten Bereiches können Sie sich unter http://www.uvo.nrw.de/ (Bereich Wasser – Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete – Trinkwasser geplant) anzeigen lassen.
(3) Abwasserleitungen innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn dem Grundstückeigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes (§ 2 Absatz 1) entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch, wenn Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen, oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festzustellen sind oder wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an den Abwasserbeseitigungspflichtigen gemeldet werden.
- Diese neue Regelung verpflichtet die Grundstückseigentümer in festgesetzten Wasserschutzgebieten in besonderem Maße, und zwar unabhängig von den übrigen Bestimmungen der Rechtsverordnung. Eine Prüfung der eigenen Abwasseranlage ist danach zwingend erforderlich, wenn sich Hinweise auf eine unsachgemäße Ableitung ergeben. Hier hat der Grundstückseigentümer bzw. der Betreiber eine Eigenverantwortung und kann sich nicht darauf verlassen, dass die Kommune ihn zur Prüfung auffordert.
- Die Regelung bezieht sich auf die gesamte private Abwasseranlage. In Königswinter gehören hierzu auch die Anschlusskanäle in den öffentlichen Flächen bis zum Hauptkanal.
(4) Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotential. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig davon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 46 Absatz 2 LWG) Gebrauch machen.
- Für Gewerbe- / Industriebetriebe, in denen besonders zu behandelndes Abwasser anfällt, ist somit auch außerhalb von Wasserschutzgebieten eine Prüfung durchzuführen. Die Abwasserverordnung finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de/abwv.
- Für Grundstücke auf denen nur häusliches Schmutzwasser anfällt, gelten keine gesetzlichen Prüffristen mehr. Die Entscheidung, ob auch für diese Grundstücke eine Prüfung erfolgen muss, hat der Gesetzgeber den einzelnen Kommunen übertragen.
(9) Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind keiner Wiederholungsprüfung zu unterziehen.
- Die Fristenregelung für die Wiederholungsprüfung ist aufgehoben worden.
§ 9 Anforderungen an die Qualität der Überwachung
(1) Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(2) Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 (siehe auch unten) zu dokumentieren. Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:
1. ein Bestandsplan / eine Lageskizze,
2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und
3. bei optischer Prüfung
a) eine CD / DVD mit den Befahrungsvideos,
b) Haltungs- / Schachtberichte und
c) eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder
4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle
- Die Prüfung ist durch zertifizierte Sachverständige durchführen zu lassen, diese finden Sie im Internet unter http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/. Das Abwasserwerk hält eine Liste(siehe auch unten) mit einer Auswahl zertifizierter Sachverständiger im näheren Umkreis bereit. Andere Nachweise dürfen von uns nicht anerkannt werden.
- In § 10 der Verordnung werden Regelungen zu Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt getroffen. Diese richten sich nach dem Schadensumfang, die Klassifizierung erfolgt nach dem Schadensreferenzkatalog des Umweltministeriums. Es empfiehlt sich vor Beauftragung einer Sanierungsmaßnahme mit Ihren u.g. Ansprechpartnern Kontakt aufzunehmen.
Hierzu noch zwei Hinweise:
Die NRW Bank fördert die Sanierung privater Hausanschlüsse mit verbilligten Darlehen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der NRW-Bank (Sanierung Privater Hausanschlüsse).
Die Verbraucherzentrale NRW bietet Ihnen, genauso wie Ihre zuständige Kommune, eine unabhängige Beratung an. Sie erreichen die Verbraucherzentrale montags und mittwochs von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und dienstags und donnerstags von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter der Telefonnummer 0211 3809300, per E-Mail unter kanaldichtheit@vz.nrw.de sowie im Internet unter http://www.vz-nrw.de/kanal.
Die gesamten Gesetzestexte, auch des Landeswasser- und des Wasserhaushaltsgesetzes, können auf der Internetseite des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW eingesehen werden (http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm). Dort finden Sie auch weitere Informationen, wie z.B. den Schadensreferenzkatalog.
Bitte beachten Sie auch den Menüpunkt "Flyer des Landesministeriums zur Zustands- und Funktionsprüfung", wo Sie Informationen zu den Prüf- und Sanierungsverfahren finden.
Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir diese entsprechend veröffentlichen.
Gerne können Sie uns bei Fragen auch telefonisch oder persönlich kontaktieren.
Die Vordrucke
- Zustands- und Funktionsprüfung – Prüfbescheinigung
- Zustands- und Funktionsprüfung - Auswahlliste Sachverständige
finden Sie auf dem Formularserver unter Abwasser-Regenwasser-Niederschlagswasser.
Ihre Ansprechpartner:
Monika Böhmer | Miriam Lanzrath | |
Zimmer 110 | Zimmer 104 | |
Telefon: 02244/889-121 | Telefon: 02244/889-122 | |
E-Mail: monika.boehmer@koenigswinter.de |
Öffnungszeiten:
montags bis freitags 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
montags bis mittwochs 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Um sicherzustellen, dass ein Ansprechpartner zur Verfügung steht, empfehlen wir eine Terminvereinbarung.